AGBs

§ 1 Allgemeines

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen werden nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen des Käufers werden hiermit ausdrücklich widersprochen, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte. Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gelten diese AGB nach Maßgabe des § 9.

§ 2 Angebote

1. Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend. Preise verstehen sich ab Lieferwerk oder Handelslager.

§ 3 Lieferung und Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. ab Handelslager.
2. Die Gefahr geht mit der Verladung auf den Käufer über.
3. Vereinbarte Anlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Sie setzt Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug und geeignete Entlademöglichkeit voraus. Der Käufer haftet für Schäden, die entstehen, wenn diese Voraussetzungen fehlen. Dies gilt auch, wenn das Lieferfahrzeug aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht unverzüglich oder nicht sachgemäß entladen wird.

§ 4 Lieferzeit, Lieferbehinderung und Kostensteigerungen

1. Verbindliche Liefertermine bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung.
2. Unvorhersehbare höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, zu denen u. a. auch Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraum-Mangel, Produktionsstörungen einschließlich Fehlbrand, Arbeitskampf, Lieferfristenüberschreitungen von Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen usw. gehören können, die den Verkäufer außerstande setzen, seine Lieferverpflichtungen zu erfüllen, befreien ihn für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung voll von seiner Liefer- oder Leistungspflicht. In diesen Fällen ist er- unbeschadet des § 8 dieser AGB – zu schadensersatzfreiem Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Verkäufer wird den Käufer über das Eintreten eines solchen Falles unverzüglich unterrichten.
3. Treten zwischen Vertragsabschluß und Lieferung Kostensteigerungen ein, insbesondere für Energie und Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und ein Festhalten am vereinbarten Preis unzumutbar machen, so werden die Parteien über den Preis neu verhandeln.

§ 5 Zahlung

1. Der Kaufpreis ist nach Übersendung der Rechnung unverzüglich zu zahlen.

§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung

1. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind dem Verkäufer spätestens innerhalb einer Woche, in jedem Falle aber vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Dem Verkäufer ist die angezeigte Beanstandung in Form von Fotografien zu beweisen.
2. Maßgeblich für die zu liefernden Erzeugnisse sind die einschlägigen DIN-Normen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN- Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
dar. Die bei Herstellung, Transport oder Verarbeitung grobkeramischer Erzeugnisse auftretenden geringfügigen Schäden, Farbabweichungen oder Ausblühungen, die die übliche Verwendbarkeit nicht erheblich beeinträchtigen, können ebensowenig beanstandet werden wie handelsüblicher Bruch, soweit 3% nicht überschritten werden.
3. Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge kann der Verkäufer nach seiner Wahl unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder die Leistung neu erbringen. Schlagen
Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann der Käufer- unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach § 8 vom Vertrag zurücktreten oder- nach Einbau- nur Minderung des Kaufpreises verlangen.
4. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Verkäufer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen ersetzt zu verlangen.
5. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren.

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).

§ 8 Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung Von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
2. Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Käufer nach diesem Paragraphen Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfristen gem. § 6.5.

§ 9 Geltung für Verbrauchsgüterkauf

Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns noch eine juristische Person des öffentl. Rechts oder eines öffentlichrechtlichen Sondervermögens betreffen, werden diese AGB mit folgenden Maßgabe verwendet:
a) § 3.2 gilt nicht bei Versendungskauf (§ 474 Abs. 2 iVm § 447 BGB).
b) Die nach § 4.3 mögliche Verhandlung über eine Preiserhöhung setzt voraus, dass zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Lieferzeitpunkt mindestens 4 Monate liegen.
c) § 5.4 gilt mit der Maßgabe, dass 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet werden können.
d) Die Anzeigepflicht des § 6.1 gilt für alle offensichtlichen Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen. Für alle anderen Mängelrügen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
e) § 6.5 gilt nach Maßgaben der gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
2. Gerichtsstand, auch für Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Sitz des Verkäufers.
3. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG).